Verordnung häuslicher Krankenpflege

Voraussetzung der Leistungserbringung

Voraussetzung für die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist neben der medizinischen Notwendigkeit, dass weder der Versicherte noch eine im Haushalt lebende Person den Patienten im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Darüber hinaus müssen bei einigen Verrichtungen eine oder mehrere der nachstehenden Leistungseinschränkungen vorliegen.

Leistungseinschränkungen: Definition und Beispiele

Sehfähigkeit

Eine Leistungseinschränkung der Sehfähigkeit liegt vor, wenn es dem Patienten zum Beispiel unmöglich ist,

die Art der Medikamente optisch zu unterscheiden

die Dosis nach Anzahl der Tropfen, Tabletten festzulegen

die Farbe oder Form des Medikamentes zu unterscheiden oder

die Menge zu dosieren

Grob- und Feinmotorik sowie körperliche Leistungsfähigkeit

Leistungseinschränkungen der Grob- und Feinmotorik sowie der körperlichen Leistungsfähigkeit sind dann gegeben, wenn der Patient durch Krankheiten wie Rheuma, Gicht oder starkes Zittern

Medikamente nicht an den Ort ihrer Bestimmung führen kann bzw. nicht aus der Packung entnehmen kann

kein kapillares Blut entnehmen kann, um es auf den Teststreifen zu bringen

keine Injektionen aufziehen kann oder

Kompressionsstrümpfe nicht anziehen kann

Geistige Leistungsfähigkeit

Eine Leistungseinschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn beispielsweise ein Realitätsverlust eingetreten ist (= Verlust des Bezugs zur Sachlichkeit und zum Wesentlichen, Bewusstseins-, Denk- und Wahrnehmungsstörungen) oder die Fähigkeit des Patienten zur Mitarbeit am ärztlichen Behandlungsziel nicht gegeben ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

infolge fehlender Compliance die Einsicht in die Therapienotwendigkeit fehlt

die Persönlichkeit gestört ist oder

erforderliche Verhaltensänderungen nicht umgesetzt werden können und die ärztliche Therapie somit nicht sichergestellt ist.
Ergänzende Hinweise

Blutzuckermessung

Blutzuckermessungen sind verordnungsfähig bei Erst- und Neueinstellung einer Diabetes (insulinpflichtig oder tablettenpflichtig) und bei Fortsetzung der intensivierten Insulintherapie. Routinemäßige Dauermessungen sind nur zur Fortsetzung der intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig. Bitte berücksichtigen Sie bei der Folgeverordnung den HbA1c-Wert.

Im Übrigen erfolgt die Häufigkeit der Blutzuckermessung nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie; maximal bis zu vier Wochen und in dieser Zeit bis zu dreimal täglich. Blutzuckermessungen mittels Testgerät (zum Beispiel Glukometer) sind nur verordnungsfähig, wenn eine oder mehrere der oben genannten Leistungseinschränkungen vorliegen.

Dekubitusbehandlung

Verordnungsfähig ist die Dekubitusbehandlung erst ab Stadium II (Grad II). Am Tag der Verordnung beschreiben Sie bitte den Dekubitus (Lokalisation, Grad und Größe) sowie die vorhandene technische Ausstattung zur Druckentlastung. Bitte achten Sie darauf, dass im Protokoll des Pflegedienstes die Lagerungszeitpunkte, die Lagerungspositionen sowie die durchgeführte Wundbehandlung dokumentiert werden. Bei einer Folgeverordnung sollte das Pflegeprotokoll ausgewertet werden, um prognostisch einzuschätzen, ob die Therapie so fortgesetzt werden kann.

Einreibungen

Einreibungen kommen unter anderem in Betracht bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen (zum Beispiel LWS) sowie akuten dermatologischen Erkrankungen. Sie sind nur bei Vorliegen einer oder mehrerer der oben genannten Leistungseinschränkungen verordnungsfähig.

Injektionen

Die s. c. Injektionen können Sie nur verordnen, wenn beim Patienten mindestens eine der genannten Leistungseinschränkungen vorliegt. Bitte prüfen Sie besonders bei Insulin- und Heparininjektionen vor der Verordnung, ob eine eigenständige Durchführung mit Hilfe eines optimalen PEN bzw. einer Fertigspritze möglich ist –wenn nötig auch nach Anleitung.

Medikamentengabe

Auch die Gabe von Medikamenten können Sie nur verordnen, wenn beim Patienten eine der genannten Leistungseinschränkungen vorliegt. Bitte führen Sie auf der Verordnung der häuslichen Krankenpflege die Präparate auf; hilfsweise legen Sie der Verordnung den aktuellen Medikamentenplan bei.

Kompressionsstrümpfe ab Klasse II

Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen / -strumpfhosen ist nur verordnungsfähig bei Patienten, bei denen eine oder mehrere der genannten Leistungseinschränkungen vorliegen. Kompressionsstrümpfe / -strumpfhosen sind ausschließlich bei mobilen Patienten indiziert, bei liegenden Patienten müssen sie ausgezogen werden, da der hohe Druck zu lokalen Druckschäden führen kann.

Bitte achten Sie darauf, dass Pflegedienste den Patienten die Kompressionsstrümpfe rechtzeitig anziehen bzw. ausziehen, um die therapeutische Wirkung zu erzielen. Kompressionsverbände sind verordnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind. Im Rahmen der Verordnung häuslicher Krankenpflege können Sie allerdings nur das Anlegen von Kompressionsverbänden verordnen.

Wundverbände

Auch hier können Sie im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nur das Anlegen und Wechseln von Wundverbänden verordnen. Dabei geben Sie bitte auf der Verordnung die Lokalisation und den Wundbefund an. Die oben angegebenen Leistungseinschränkungen müssen hier nicht zwingend vorliegen.

 Home     oben