Begutachtung zur Feststellung des erhöhten Betreuungsbedarfs

Die Begutachtung zur Feststellung des erhöhten Betreuungsbedarfs erfolgt durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) in der Regel während der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

In Ausnahmefällen kann auch eine gesonderte Begutachtung stattfinden.

Da der zusätzliche erhebliche allgemeine Betreuungsaufwand nicht mehr die Pflegebedürftigkeit im Sinne des §14 SGB XI voraussetzt, ist der MDK auch dann verpflichtet eine Überprüfung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen, wenn offensichtlich ist, dass eine Pflegestufe im Sinne des §15 SGB XI nicht erreicht wird.

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