Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Die Leistungen nach dem SGB XI sind bei der Pflegekasse zu beantragen. Ist der Antragsteller außerstande, den entsprechenden Antrag selbst zu unterschreiben, erfolgt dies durch den Bevollmächtigten oder gerichtlich bestellten Betreuer.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gutachtens des MDK. Weicht die Pflegekasse von der Empfehlung des MDK zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zur Pflegestufe ab, teilt sie dies dem MDK unter Angabe der Gründe mit.
Zur gutachterlichen Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu einer Pflegestufe übergibt die Pflegekassee nach Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dem MDK den Antrag (dieser sollte Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Telefonnummer, beantragter Leistung, ggf. Pflegeperson, ggf. Pflegedienst enthalten) und, so weit vorhanden, weitere für die Begutachtung erforderliche Unterlagen / Informationen. Wir empfehlen bereits zu diesem Zeitpunkt ein Pflegetagebuch zu führen, in dem alle für die Pflege relevanten Informationen festgehalten werden. 

Die Pflegekasse klärt den Antragsteller bzw. den Bevollmächtigten oder gerichtlich bestellten Betreuer über die Mitwirkungspflichten sowie die Folgen fehlender Mitwirkung auf und fordert ihn auf, dem zuständigen MDK eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften - so wie diese für die Begutachtung erforderlich sind - bei den behandelnden Ärzten, den betreuenden Pflegepersonen und der betreuenden Pflegeeinrichtung zu erteilen. Darüber hinaus informiert sie den Antragsteller darüber, dass im Rahmen der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit auch geprüft wird, ob und ggf. welche Maßnahmen der Prävention und medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind. In diesem Kontext sollte der Antragsteller gebeten werden, ihm vorliegende Befunde und Entlassungsberichte aus Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen für die Begutachtung bereit zu halten.


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