Leistungen der Pflegeversicherung
ab 1. Januar 2017
Ambulante Pflegeleistung:
- Pflegegeld
- Sachleistungen
- Kombinationsleistungen
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe in Form von Sachleistungen umfasst derzeit je Kalendermonat
- für Pflegegrad 1 = 12,5 bis unter 27 Pkt. zu einem Gesamtwert von 125 Euro
- für Pflegegrad 2 = 27 bis unter 47,5 Pkt. zu einem Gesamtwert von 689 Euro + 125 Euro Entlastungsleistungen
- für Pflegegrad 3 = 47,5 bis unter 70 Pkt. zu einem Gesamtwert von 1.298 Euro + 125 Euro Entlastungsleistungen
- für Pflegegrad 4 = 70 bis unter 90 Pkt. zu einem Gesamtwert von 1.612 Euro + 125 Euro Entlastungsleistungen
- für Pflegegrad 5 = 90 bis 100 Pkt. oder Vorliegen der besonderen Bedarfskonstellation 1.995 Euro + 125 Euro Entlastungsleistungen
- Nimmt der Pflegebedürftige die ihm laut Pflegegrad zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhält er anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Bekommt ein Pflegebedürftiger Pflegegeld ausgezahlt, um seine Pflege privat zu organisieren, muss in festgelegten Zeiträumen ein Beratungsbesuch durch eine Sozialstation erfolgen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der pflegenden Angehörigen. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu tragen.
Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3 müssen diese Beratungsbesuche halbjährlich und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich durchgeführt werden.
Körperpflege:
- Waschen
- Duschen
- Baden
- Zahnpflege
- Kämmen oder Bürsten der Haare
- Rasieren
- Darm- und Blasenentleerung
- mundgerechte Zubereitung der Nahrung
- Aufnahme der Nahrung
- selbständiges Aufstehen und Zubettgehen
- Umlagern
- An- und Auskleiden
- Gehen innerhalb der Wohnung
- Stehen, z. B. Umsetzen von einem Rollstuhl / Sessel auf einen Toilettenstuhl (Transfer)
- Treppensteigen innerhalb der Wohnung/ Haus
- Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Einkaufen
- Kochen
- Reinigen der Wohnung
- Spülen / Abwasch
- Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
- Beheizen der Wohnung
Inhalte der Leistungskomplexe (LK):
Die in den Leistungskomplexen aufgezählten Verrichtungen stellen eine Auswahl möglicher Inhalte des Gesamtleistungskomplexes dar. Das schließt nicht aus, dass im Einvernehmen auch weitere Leistungen möglich sind, die in den Gesamtrahmen der Position fallen können bzw. einzelne Verrichtungen wegfallen, die nicht benötigt werden. Es sind nicht immer alle Leistungskomplexe nebeneinander abrechenbar.
LK 1 (Erweiterte kleine Körperpflege):
1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An- / Auskleiden
3. Teilwaschen
4. Mundpflege und Zahnpflege
5. Kämmen
LK 2 (Kleine Körperpflege):
1. An- / Auskleiden
2. Teilwaschen
3. Mundpflege und Zahnpflege
4. Kämmen
LK 3 (Erweiterte große Körperpflege):
1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An- / Auskleiden
3. Waschen / Duschen / Baden
4. Rasieren
5. Mundpflege und Zahnpflege
6. Kämmen
LK 4 (Große Körperpflege):
1. An- / Auskleiden
2. Waschen / Duschen
3. Rasieren
4. Mundpflege und Zahnpflege
5. Kämmen
LK 5 (Lagern / Betten):
1. Lagern, Bett machen / richten
2. Mobilisieren beim Betten
LK 6 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme):
1. Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Essenplatzes
2. Hilfe / Beaufsichtigung beim Essen und Trinken
3. Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
a) Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere: Hilfe / Unterstützung bei der Blasen und / oder Darmentleerung einschließlich Entsorgung von Ausscheidungen
b) Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere:
1. An- / Auskleiden
2. Hilfen / Unterstützung bei der Blasen- und / oder Darmentleerung, z. B. Inkontinenzversorgung, zur Toilette bringen, Entsorgung von Ausscheidungen
3. Intimpflege
LK 8 (Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung):
1. An- / Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
2. Treppensteigen
LK 9 (Begleitung außer Haus):
Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen)
LK 10 (Beheizen der Wohnung):
1. Beschaffung des Heizmaterials aus einem Vorrat im Haus
2. Entsorgung der Verbrennungsrückstände
3. Heizen
LK 11 (Reinigen der Wohnung):
a) Aufräumen der Wohnung, Trennung / Entsorgung des Abfalls, Spülen / Aufräumen
b) Reinigung der Wohnung, Trennung / Entsorgung des Abfalls, Reinigung Bad, Toilette, Küche, Wohn- / Schlafbereich, Staubsaugen / Nassreinigung, Spülen / Staubwischen
LK 12 (Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung):
Wechseln der Wäsche, auch Bettwäsche, Pflege der Wäsche und Kleidung (z. B. auch Bügeln, Ausbessern) sowie Einräumen der Wäsche
LK 13 (Einkaufen):
Erstellen des Einkaufs- und Speiseplanes, Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Dingen des persönlichen Bedarfes sowie Einräumen der eingekauften Gegenstände
LK 14 (Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei warmem Essen auf Rädern):
1. Kochen
2. Aufwärmen des Tiefkühlmittagstisches
3. Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs
4. Reinigen des Arbeitsbereiches
LK 15 (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (u. a. auch bei Essen auf Rädern):
1. Zubereitung warm angelieferter Kost oder einer sonstigen Mahlzeit
2. Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs
3. Reinigen des Arbeitsbereiches
LK 16
a) Erstbesuch:
Anamnese, Information und Beratung
Pflegeplanung sowie Angebot eines Pflegevertrages
b) Folgebesuch:
1. gravierende Änderung des Pflegezustandes,
2. notwendige Erhebung von Pflegerisiken, welche in der Regel eine Änderung des Pflegevertrages notwendig machen
LK 17 (Einsatzpauschale):
a) Montags bis freitags zwischen 6 und 22 Uhr
b) Montags bis freitags zwischen 22 und 6 Uhr, an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen
LK 18 (Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI):
1. Beratung des Pflegebedürftigen und ggf. seiner Angehörigen
2. Hilfestellung
3. Mitteilung an die Pflegekasse
LK 19 (Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen):
a) Einzelfallbezogen alle Leistungen der Leistungskomplexe 1 - 16 für einen dementen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Leistungsanspruch nach § 45 a SGB XI (Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf) der Pflegestufen II und höher
b) Bei zeitweiser Abwesenheit des dementen Pflegebedürftigen von mehr als 6 Stunden ist der halbe Tagessatz abrechnungsfähig.
LK 31 (Tagesstrukturierung und Beschäftigung):
1. Hilfestellung bei zeitlicher und örtlicher Orientierung
2. Planung des Tagesablaufs / Tagesstrukturierung
3. Anleitung und Hilfe bei der Wiedererlangung und zum Erhalt der häuslichen Selbstständigkeit
insbesondere bei dementiellen und psychischen Erkrankungen (und im Zusammenhang damit auftretender Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Antriebsminderung)
LK 33 (Psychosoziale Betreuung):
Über die pflegebezogene Kommunikation hinausgehend (= zeitlich zusätzlich zu den Pflegeleistungen):
1. Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten (z. B. Angehörige, Gruppenangebote etc.)
2. Gespräche führen, Unterhaltung fördern mit dem Ziel der Aktivierung
LK 34 (Maniküre):
Als besondere Hilfestellung, sofern im Übrigen keine Hilfen bei der Körperpflege erbracht werden: Hilfe bei der Pflege der Fingernägel
LK 35 (Hilfe bei der Haarwäsche und beim Frisieren):
Als besondere Hilfestellung, sofern im Übrigen keine Hilfen bei der Körperpflege erbracht werden:
1. Hilfe bei der Haarwäsche
2. Hilfe beim Frisieren
3. Pflege von Perücken
LK 36 (Hilfe in Notfällen):
Diese umfasst je nach Art des Notfalls die erforderlichen ersten Hilfemaßnahmen, ggf. die Benachrichtigung eines Arztes, Angehörigen, der Polizei, das Warten bis zu deren Eintreffen. Dieser LK ist abrechenbar bei schriftlichem Nachweis aufgrund eines Kurzberichtes über einen eingetretenen Notfall auch ohne vorherige Bewilligung.
LK 37 (Haushaltsbuch):
Monatliche Pauschale bei Führen eines Haushaltsbuches
LK 38 (Hilfe in Wohngemeinschaften für demente Pflegebedürftige):
Ergänzende Tagespauschale bei Gewährung des LK 19 durch die Pflegekassen, nur für Pflegebedürftige mit Pflegestufe II und höher. Eine parallele Bewilligung der LK 31 - 35 und 37 ist hier ausgeschlossen.